Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich:
Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht als anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang einer Bestellung nicht widersprechen. Anerkennung der Einkaufsbestimmungen des Bestellers bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Angebot:
Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Fluidtechnik Fiedler GmbH Eigentums- u. Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Vertragsabschluss:
Aufträge des Bestellers bedürfen der schriftlichen Form. Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der Fluidtechnik Fiedler GmbH. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der erteilen.
Lieferung:
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Zulieferteile sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma Fluidtechnik Fiedler schriftlich bestätigt werden.
Es bleibt der Firma Fluidtechnik Fiedler GmbH vorbehalten Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Vorgenommene und berechnete Teillieferungen sind im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zu regulieren. Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes des Bestellers ist die Fluidtechnik Fiedler GmbH berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen; der dadurch entstandene Lieferverzug geht nicht zu unseren Lasten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.
Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge eines Verschuldens für die Firma Fluidtechnik Fiedler entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma Fluidtechnik Fiedler GmbH 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Gefahrübergang:
Die Gefahr geht in jedem Fall spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH nur noch Nebenleistungen, wie z.B. die Versendungskosten, die Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Verpackung / Fracht:
Die Fluidtechnik Fiedler GmbH haftet für die ordnungsgemäße Verpackung, die berechnet wird. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers ab Herstellerwerk.
Gewährleistung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gehört, haftet die Fluidtechnik Fiedler GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Abschnitt „Recht des Bestellers auf Rücktritt“ wie folgt:
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen nach 12 Monaten.
Die Firma Fluidtechnik Fiedler ist verpflichtet, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Eigenteile werden Eigentum der Fluidtechnik Fiedler GmbH.
Die Firma Fluidtechnik Fiedler GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Überspannungsschäden, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Fluidtechnik Fiedler GmbH zurückzuführen sind.
Zur Vornahmen aller, von der Fluidtechnik Fiedler GmbH notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Verständigung mit der Fluidtechnik Fiedler GmbH, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist die Fluidtechnik Fiedler von der Mängelhaftung befreit. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Haftung für Nebenpflichten:
Wenn durch Verschulden der Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte „Haftung für Mängel“ und „Rechte des Bestellers auf Rücktritt“.
Rechte des Bestellers auf Rücktritt:
Für den Fall des berechtigten Rücktritts des Bestellers vom Vertrag sind Ansprüche des Bestellers auf Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
Kann die Fa. Fluidtechnik Fiedler die Leistung nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen, so ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers ergeben sich hieraus nicht.
Gleiches gilt für den Fall, dass in der Person des Bestellers Umstände liegen, die diese Leistungen als gefährdet erscheinen lassen und er auf Anforderung nicht sofort ausreichend Sicherheit leistet.
Preise / Zahlungsbedingungen:
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten.
Die Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH ist an den vereinbarten Preis 3 Monate gebunden. Bei längeren Lieferfristen gilt der bei der Lieferung maßgebliche Listenpreis. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Es gilt die bei Rechnungslegung gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
Zahlungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Zahlungsverzug tritt ab 15. Tag nach Rechnungsdatum automatisch ein. Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die nicht fristgemäße Einlösung auch nur eines Wechsels begründet die sofortige Fälligkeit der Gesamtforderung.
Der Besteller ist nicht befugt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt auch bei Beanstandungen und Mängelrügen.
Eigentumsvorbehalte:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- u. Nebenforderung) Eigentum der Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH. Der Besteller darf die gelieferten Waren vor vollständiger Bezahlung im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern oder verwenden.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH zur Rücknahme der Ware und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an die Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH ab. Im Konstruktionspreis oder Angebot nicht enthalten sind Nachbaurechte, Lizenzvergaben an den Besteller oder Dritte, Erfindungen und die daraus resultierenden Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, die im Rahmen eines Auftrages an Fluidtechnik Fiedler GmbH gemacht werden. Diese Rechte verbleiben bei der Fa. Fluidtechnik Fiedler GmbH, die auch zur Auswertung und Vermarktung berechtigt ist. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Urheberrecht:
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Besteller allein zum einmaligen Einsatz überlassen, das heißt er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
Zusatzbestimmung für die Lieferung von Hydroanlagen:
Im Auftragswert (Angebotswert) eingeschlossen ist die Erstellung konventioneller Zeichnungsunterlagen in einem Exemplar in deutscher Sprache. Sofern weitere Unterlagen gewünscht werden, erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
Der Angebotspreis (Auftragswert) schließt allein der Vorplanung vorgesehenen Arbeiten ein. Sofern während der Abwicklung des Auftrages oder spätere Änderungen auf Wunsch des Bestellers oder durch einen Erklärungsirrtum, den wir uns nach Abs. II dieser Bedingungen vorbehalten, erforderlich sind, wird eine neue Preisvereinbarung getroffen.
Nur für komplett montierte Gesamtanlage:
Die Anlage wird, wie im Test der Offerte (Auftragsbestätigung) angegeben, komplett montiert geliefert, soweit eine Versandmöglichkeit in dieser Form besteht. Falls es der Transport und die Verpackung erforderlich machen, sperrige Leitungen, Armaturen oder sonstige Teile zu demontieren, gehen die Zusammenbaukosten am Aufstellungsort zu Lasten des Käufers/Bestellers. Die Aufstellungskosten am Bestimmungsort sind nicht im Preis eingeschlossen. Sofern Montage und Inbetriebsetzung durch einen Monteur gewünscht wird, berechnen wir die dafür erforderlichen Aufwendungen nach unseren Montagebedingungen.
Rohrverschraubungen, auch wenn sie vom Lieferer fest angezogen wurden, müssen vom Käufer/Besteller einige Zeit nach Inbetriebnahme der Anlage nachgezogen werden. Dafür entstandene Kosten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
Erfüllungsort / Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Dortmund.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einer Klausel bleiben alle anderen verbindlich.